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Verbraucherschutzrecht

Das deutsche Zivilrecht unterscheidet hinsichtlich der an Verträgen beteiligten Personen zwischen Unternehmern und Verbrauchern.

Bei einem Verbraucher handelt es sich gemäß § 13 BGB um eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Für die Praxis bedeutet das, dass so gut wie alle Verträge die man als Privatperson mit einem Gewerbetreibenden abschließt als Verbraucherverträge zu qualifizieren sind. Die Besonderheit dieser Verbraucherverträge liegt darin, dass ein kräftemäßiges Ungleichgewicht auf beiden Seiten herrscht. Auf der einen Seite steht der liquide Großkonzern auf der anderen Seite der finanziell beschränkte Verbraucher.

Um diesem Ungleichgewicht Rechnung zu tragen, kennt das BGB eine fülle besonderer Schutzvorschriften für Verträge an denen ein Verbraucher beteiligt ist und die berücksichtigt werden müssen. Diese ermöglichen es dem Verbraucher sich leichter von Verträgen zu lösen, als es bei gleichstarken Parteien vorgesehen wäre. Zu den modernen Klassikern dieser Schutzvorschriften zählen die Regelungen zum Haustürgeschäft oder dem Fernabsatzvertrag. Aber auch das traditionelle Zivilrecht kennt etwa im Kaufvertrag gewährleistungsrechtliche Schutzvorschriften, die dem Verbraucher zur Seite stehen.

Ein Rechtsanwalt kann Betroffenen auf dem Gebiet des Verbraucherschutzrechtes auch helfen, gegen dubiose Geschäfte in Form von Abofallen oder diversen Internetbetrügereien vorzugehen.